Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.03.2012 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren.
Der durch seine Bevollmächtigten vertretene Kläger wandte sich jeweils mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs erfolgreich gegen zwei nach dem SGB II ergangene Leistungsbescheide vom 02.09.2008. Mit den an den Bevollmächtigten gerichteten Abhilfebescheiden vom 30.01.2009 (Az. W 3757/08 und W 3758/08) hob der Beklagte die angefochtenen Bescheide auf und führte aus, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit sie notwendig gewesen und nachgewiesen seien.
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