Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.02.2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (JAV).
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