LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.06.2009
L 2 KN 281/08
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KN 129/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.06.2009 (L 2 KN 281/08) - DRsp Nr. 2009/17796

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen L 2 KN 281/08

DRsp Nr. 2009/17796

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 11.12.2008 wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 500,00 EUR auferlegt.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides der Beklagten über die Nichtzahlung von Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) wegen Zusammentreffens mit Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV).

Der am 00.00.1929 geborene Kläger kehrte zum 30.12.1965 aus dem untertägigen deutschen Steinkohlenbergbau wegen Stilllegung der Schachtanlage ab.

Vom 01.01.1996 an gewährt die Beklagte Regelaltersrente aus der GRV.