LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.05.2011
L 11 KA 23/10
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 158/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.05.2011 (L 11 KA 23/10) - DRsp Nr. 2011/17635

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 23/10

DRsp Nr. 2011/17635

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.11.2009 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine aus zwei in M zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Fachärzten für Allgemeinmedizin bestehende Berufsausübungsgemeinschaft, wendet sich gegen Regresse wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Sprechstundenbedarf (SSB) in den Quartalen II und III/2005.

Am 29.06.2006 beantragte die Beigeladene zu 1) die Prüfung auf Wirtschaftlichkeit der von der Klägerin im Quartal II/2005 vorgenommenen SSB-Verordnungen; einen entsprechenden Antrag stellte sie am 28.08.2006 für das Quartal III/2005.