LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.05.2011
L 11 KA 103/08
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 1/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.05.2011 (L 11 KA 103/08) - DRsp Nr. 2011/20226

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 103/08

DRsp Nr. 2011/20226

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.09.2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Beendigung seiner Zulassung als Vertragsarzt zum 31.03.2007 wegen Vollendung des 68. Lebensjahres.

Der am 00.00.1939 geborene Kläger ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie für psychosomatische Medizin und Psychotherapie. Er war bis zu seinem 55. Lebensjahr als Krankenhausarzt tätig und hat sich sodann in T niedergelassen (Beschluss des Zulassungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk E - ZA - vom 24.02.1994). Im April 2006 wandte er sich an die Beigeladene zu 1) - die Kassenärztliche Vereinigung -, um vorzeitig zu klären, ob eine gesetzliche Neuregelung der vertragsärztlichen Altersgrenze von 68 Jahren ausstehe. Nach Erhalt der Mitteilung der Beigeladenen zu 1), dass eine Änderung der gesetzlichen Regelungen nur für den Fall einer Unterversorgung vom Bundesministerium für Gesundheit geplant sei und eine Verlängerung der vertragsärztlichen Tätigkeit im Falle des Klägers nicht in Betracht komme, wandte der Kläger sich an den ZA, um eine Verlängerung seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit zu erreichen.