LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.04.2011
L 19 KG 1/10
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KG 27/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.04.2011 (L 19 KG 1/10) - DRsp Nr. 2011/12840

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.04.2011 - Aktenzeichen L 19 KG 1/10

DRsp Nr. 2011/12840

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.11.2009 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Kindergeld. Der am 00.00.1992 in L/ Kongo (früher Zaire) geborene Beigeladene zu 2) reiste am 22.10.1994 mit seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein. Letztere verstarb am 24.02.1998. Der Aufenthalt des Vaters ist unbekannt. Der Asylantrag des Beigeladenen zu 2) wurde rechtskräftig abgelehnt (Urteil des VG Hannover vom 25.05.1998). Der Aufenthalt des Beigeladenen zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland wurde weiterhin geduldet. Ab dem Jahr 2005 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis ohne die Gestattung der Erwerbsfähigkeit nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Vormundschaft für ihn erhielt zunächst sein Onkel und sodann seine Großmutter (Beigeladene zu 1), in deren Haushalt der Beigeladene zu 2) in der Zeit vom 01.09.2004 bis 09.02.2005 aufgenommen wurde.