LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.04.2008
L 14 R 236/06
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 13.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 27/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.04.2008 (L 14 R 236/06) - DRsp Nr. 2010/421

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.04.2008 - Aktenzeichen L 14 R 236/06

DRsp Nr. 2010/421

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.06.2006 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Nichtanrechnung seiner Rente aus der Unfallversicherung auf seine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 93 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI -), hilfsweise im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Erstattung von ihm zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlter freiwilliger Beiträge in Höhe von 32.246,57 EUR.

Der am 00.00.1934 geborene Kläger erlitt am 16.02.1961 einen Arbeitsunfall und bezieht aus der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß Bescheid der Bau-Berufsgenossenschaft X vom 11.01.1962 eine Unfallrente nach einer MdE von 40 v. H ... Von 1949 bis zum 30.09.1969 wurden für ihn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Da der Kläger ab dem 01.10.1969 nicht mehr der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Handwerker) unterlag, zahlte er seitdem freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.