Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 03.09.2003 geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Rechtsstreit wird um die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen sowie von Lebzeitenleistungen wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) (Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs i.V.m. Asbeststaublungenerkrankung - Asbestose, i.V.m. durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder beim Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren - im Folgenden BK 4104 -) geführt.
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