LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.03.2011
L 15 U 263/03
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 03.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 89/99

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.03.2011 (L 15 U 263/03) - DRsp Nr. 2011/15046

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.03.2011 - Aktenzeichen L 15 U 263/03

DRsp Nr. 2011/15046

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 03.09.2003 geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Rechtsstreit wird um die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen sowie von Lebzeitenleistungen wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) (Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs i.V.m. Asbeststaublungenerkrankung - Asbestose, i.V.m. durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder beim Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren - im Folgenden BK 4104 -) geführt.