LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.02.2009
L 17 U 216/08
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 19.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 3/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.02.2009 (L 17 U 216/08) - DRsp Nr. 2009/14216

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen L 17 U 216/08

DRsp Nr. 2009/14216

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der 1943 geborene Kläger begehrt die Entfernung einer ärztlichen Äußerung aus der über ihn geführten Verwaltungsakte der Beklagten.

Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 24.05.1993 wegen einer geringfügigen, asbestbedingten Rippenfellveränderung eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4103 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV - im Folgenden: BK 4103 -) ohne Anspruch auf Verletztenrente an. Nach weiteren Untersuchungen gewährte sie Verletztenrente ab dem 22.09.2000. Wegen der Höhe der Verletztenrente strengte der Kläger verschiedene Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen bzw. dem Landessozialgericht NRW an. Zuletzt hatte er am 22.03.2007 Klage erhoben (Az. S 13 U 43/07) und gegen das klageabweisende Urteil des SG vom 23.07.2008 Berufung eingelegt (L 17 U 175/08). Diese Berufung hat der Senat mit Urteil vom gleichen Tage, auf das wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt Bezug genommen wird, zurückgewiesen.