LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.02.2009
L 11 KR 43/07
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 414/04

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.02.2009 (L 11 KR 43/07) - DRsp Nr. 2009/10070

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen L 11 KR 43/07

DRsp Nr. 2009/10070

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.03.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten in Höhe von 7.948,17 EUR, die durch eine ambulante Psychotherapie in der Zeit vom 17.03.2004 bis 03.12.2004 in der D Stiftung für Klinische Psychologie in N entstanden sind.

Die 1972 geborene Klägerin litt unter einer schwerwiegenden Zwangsstörung. Mit einer bei der Beklagten am 25.03.2004 eingegangenen Bescheinigung ihrer behandelnden Psychotherapeutin X beantragte sie die Kostenübernahme für eine Behandlung in der D-Stiftung. Die in der Zeit vom 01.08.2003 bis zum 12.03.2004 durchgeführten tiefenpsychologisch fundierten Einzeltherapien hätten nicht zu einer Verbesserung der Symptomatik geführt, es sei vielmehr deutlich geworden, dass das ambulante Setting mit ein bis zwei Sitzungen pro Woche nicht ausreichend sei, um die resistenten Zwangshandlungen und -gedanken zu beeinflussen. Aus therapeutischer Sicht sei daher eine zeitlich viel intensiverere Betreuung, insbesondere auch im häuslichen Umfeld, dringend empfohlen. Eine solche biete die D-Stiftung an.