LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.02.2009
L 11 KR 36/07
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 22.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 113/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.02.2009 (L 11 KR 36/07) - DRsp Nr. 2009/10069

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen L 11 KR 36/07

DRsp Nr. 2009/10069

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 22.05.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob Leistungen, die der Kläger aus einer Kapitallebensversicherung erhalten hat, bei der Berechnung seiner Krankenversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind.

Der 1939 geborene Kläger ist seit 01.04.2002 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Sozialgesetzbuches (SGB) V pflichtversichert. Mit Schreiben vom 22.09.2004 teilte die B Lebensversicherungs AG der Beklagten mit, dem Kläger würden als Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung am 17.08.2004 ein Zahlbetrag in Höhe von 17.003,78 EUR und am 19.08.2004 ein solcher in Höhe von 26.673,22 EUR ausbezahlt. Diese Zahlungen beruhten auf einer Lebensversicherung, die der frühere Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer mit der B Lebensversicherungs AG für den Kläger als versicherte Person im Juli 1979 abgeschlossen hatte. Als Versicherungs- und Beitragszahldauer waren 25 Jahre vereinbart.