LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.01.2016
L 19 AS 411/15
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 848/14

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.01.2016 (L 19 AS 411/15) - DRsp Nr. 2016/5043

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 411/15

DRsp Nr. 2016/5043

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 21.01.2015 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.010,00 EUR zu zahlen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von 2.010,00 EUR für den Zeitraum von April bis Juni 2013.

Der am 00.00.1984 geborene Kläger bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 04.02.2013 bewilligte der Beklagte ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 in Höhe von monatlich 670,00 EUR. Mit Bescheid vom 25.03.2013 verfügte der Beklagte:

"Das Arbeitslosengeld II wird in einer weiteren Stufe um 100 % gemindert. Die Minderung umfasst nicht nur den für Sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarf in Höhe von 382,00 EUR, sondern auch die für Sie maßgebenden Mehrbedarfe und die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Die Dauer beträgt 3 Monate. Es handelt sich dabei um den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 30.06.2013."