Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17.11.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Rente wegen der Folgen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3101 (BK 3101) der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Die BK 3101 umfasst Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.
Gestützt auf das Ergebnis ihrer Ermittlungen, insbesondere zweier Begutachtungen durch den Internisten Dr. D (Gutachten vom 15.01.1990 und 10.09.1990), erkannte die Beklagte bei dem 1955 geborenen Kläger eine Hepatitis B als BK 3101 sowie als deren Folgen eine mäßig aktive chronisch-aggressive Hepatitis B mit beginnendem herdförmigen zirrhotischem Umbau an und bewilligte Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 vom Hundert. Zugleich wies sie darauf hin, auch eine Dauerrente könne wegen wesentlicher Änderung in dem Zustand gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geändert werden (Bescheid vom 08.05.1991).
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