LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.01.2012
L 11 KA 83/10
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 91/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.01.2012 (L 11 KA 83/10) - DRsp Nr. 2012/14626

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen L 11 KA 83/10

DRsp Nr. 2012/14626

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.06.2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist ein Regress wegen unzulässiger Verordnung von Sprechstundenbedarf (SSB) im Quartal III/2006.

Der Kläger ist als Facharzt für Augenheilkunde in L niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Er führte ambulante Katarakt-Operationen durch und nahm bis zum Ende des Quartals I/2007 an den Katarakt-Strukturverträgen der Innungs- und Betriebskrankenkassen (IKK/BKK) teil. Im Quartal III/2006 verordnete er u.a.125 x Celoftal Surgical Fertigspritzen (Celoftal) sowie 50 x DuoVisc Fertigspritzen (DuoVisc) als SSB.

Auf den bei ihm im September 2007 eingegangenen Prüfantrag der Krankenkassen setzte der Prüfungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen Nordrhein (Prüfungsausschuss) mit Bescheid vom 27.12.2007 (Sitzung vom 11.12.2007) gegen den Kläger einen Regress i.H.v. 13.235,42 EUR für Celoftal und DuoVisc fest, weil eine Verordnung dieser Mittel über SSB ausgeschlossen sei.