Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.06.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt die Erstattung der Kosten eines (isolierten) Widerspruchsverfahrens.
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