LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.10.2013
L 9 AL 77/12
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 27.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 556/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.10.2013 (L 9 AL 77/12) - DRsp Nr. 2013/24493

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen L 9 AL 77/12

DRsp Nr. 2013/24493

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2011. Streitig ist, ob die in den Niederlanden wohnende Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland einen Arbeitslosengeldanspruch erworben hat.

Die am 00.00.1976 geborene Klägerin meldete sich am 01.07.2011 bei der Beklagten, Geschäftsstelle F. der Agentur für Arbeit L., arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Sie gab als Wohnort an "Q.-Str. 00, AH T1." (Niederlande). Die Entfernung zwischen T1./NL und F. beträgt ca. 6,9 km und ist mit dem PKW innerhalb von ca. 13 Minuten zu bewältigen, zwischen T1. und L. ca. 18 km bei einer Fahrtzeit von ca. 25 Minuten. Im Antrag auf Arbeitslosengeld gab die Klägerin an, dass sie alle Möglichkeiten nutzen werde, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Sie wolle jedoch höchstens 24 Stunden wöchentlich an drei Tagen arbeiten.

Zuvor, in der Zeit vom 16.08.2001 bis zum 30.06.2011, übte die Klägerin als kaufmännische Angestellte eine versicherungspflichtige Beschäftigung in F. aus, zuletzt mit einen Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von 1.630,00 EUR. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der Firma P.G. L1. Import-Export GmbH F.h vom 05.04.2011 lagen zudem folgende Unterbrechungszeiten vor:

25.09.2008 bis 06.01.2009 Mutterschaft
07.01.2009 bis 01.11.2009 Elternzeit
6.02.2010 bis 25.05.2010 Mutterschaft