LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.10.2013
L 9 AL 150/12
Vorinstanzen:
SG - Düsseldorf, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 388/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.10.2013 (L 9 AL 150/12) - DRsp Nr. 2013/24492

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen L 9 AL 150/12

DRsp Nr. 2013/24492

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung eines Gründungszuschusses nach Ablauf der neunmonatigen ersten Phase der Förderung.

Der am 00.00.1979 geborene Kläger ist seit dem 11.06.2010 zur Rechtsanwaltschaft von der Rechtsanwaltskammer E zugelassen. Am 03.08.2010 gründete er mit der Diplom-Kauffrau und Steuerberaterin, Frau E, eine Partnerschaftsgesellschaft, die in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen wurde. Der Partnerschaftsvertrag sah eine Beteiligung der beiden Partner am Gewinn und Verlust in Höhe von jeweils 50% vor. Für jeden Partner war eine Tätigkeitsvergütung als Vorabentnahme auf den Gewinnanteil in Höhe von 3.000,- Euro monatlich vereinbart. In § 10 Abs. 2 bis 4 des Vertrages war weiterhin vereinbart, dass die Gesellschaft für jeden Partner die Kosten einer privaten Krankenvollversicherung, begrenzt auf die Höhe der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung, sowie die Beiträge zum jeweiligen Versorgungswerk bezahlt und trägt. Gegenüber dem zuständigen Finanzamt gab der Kläger einen voraussichtlichen Gewinnanteil für das Kalenderjahr 2010 in Höhe von 10.000,- Euro und für das Kalenderjahr 2011 in Höhe von 30.000,- Euro an.

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