LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.10.2011
L 19 AS 1292/11
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen AS 248/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.10.2011 (L 19 AS 1292/11) - DRsp Nr. 2011/21466

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 1292/11

DRsp Nr. 2011/21466

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.04.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.08.2008.

Seit dem 07.08.2007 erhielt der am 00.00.1969 geborene Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter), zuletzt in Höhe von. 824,50 EUR mtl ... Dabei übernahm der Beklagte ab dem 01.03.2008 nicht mehr die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, sondern nur noch abgesenkte Kosten der Unterkunft.

Am 16.07.2008 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Leistungen über den 31.07.2008 hinaus. Durch Bescheid vom 27.08.2008 versagte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.08.2008 wegen fehlender Mitwirkung des Klägers unter Berufung auf §§ 60, 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2008 zurück.