Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 07.04.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Klägerin werden Gerichtskosten iHv 1.000 € auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Behandlungskosten iHv 1.600,43 € für die Behandlung der Patientin H..
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