Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.04.2007 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 7.633,34 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des vertragsärztlichen Honorars für das Quartal II/2003; zwischen den Beteiligten ist insofern strittig, ob ein Arzneimittelbonus zu gewähren ist.
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