LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.04.2012
L 2 AS 2020/11
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 11.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 4477/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.04.2012 (L 2 AS 2020/11) - DRsp Nr. 2012/8958

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen L 2 AS 2020/11

DRsp Nr. 2012/8958

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.10.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen den Beklagten Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens hat.

Mit Bescheid vom 29.12.2009 lehnte der Beklagte einen von dem im Jahr 1966 geborenen Kläger bereits am 07.12.2007 gestellten Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 31.12.2007 ab. Auf Widerspruch des Klägers vom 12.01.2010 hob der Beklagte den Bescheid vom 29.12.2009 mit Abhilfebescheid vom 22.06.2010 auf.

Sodann bewilligte der Beklagte dem Kläger mit weiterem Leistungsbescheid vom 22.06.2010 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 31.12.2007. Der Bescheid enthält keine Ausführungen zu einem Zinsanspruch des Klägers.