Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.02.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Dem Kläger werden für das Berufungsverfahren Kosten in Höhe von 225,00 Euro auferlegt.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts.
Der Kläger bezieht seit 2005 Grundsicherungsleistungen. Zwischen ihm und dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger (im Folgenden einheitlich Beklagter) besteht seit Beginn des Leistungsbezugs Streit über den Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen. Die Streitigkeiten waren Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren.
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