Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.03.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Streitig ist, ob die Klägerin über den 13.02.2006 hinaus Anspruch auf Zahlung von Krankengeld (KrG) hat.
Die 1948 geborene Klägerin war versicherungspflichtig als Näherin beschäftigt gewesen und zuletzt seit 1999 auf Grund des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei der Beklagten pflichtversichert.
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