Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.08.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist der Anspruch auf Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten von September 1941 bis September 1943 im Ghetto Wilna.
Die am 00.00.1927 unter dem Geburtsnamen G in Wilna im damaligen Polen geborene jüdische Klägerin hatte ursprünglich die polnische Staatsangehörigkeit, war dann staatenlos und ist jetzt israelische Staatsangehörige. Ihre Einreise nach Israel erfolgte am 10.12.1946. Sie ist anerkannte Verfolgte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) (Feststellungsbescheid C des Regierungsbezirksamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen Koblenz v. 28.03.1957).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|