LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.02.2009
L 8 (4) R 150/05
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 24.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 (5) RJ 326/04

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.02.2009 (L 8 (4) R 150/05) - DRsp Nr. 2009/17863

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2009 - Aktenzeichen L 8 (4) R 150/05

DRsp Nr. 2009/17863

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.10.2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Altersrente. Streitig ist dabei insbesondere, ob die Klägerin eine Beitragszeit in dem Ghetto Nowogrodek in der Zeit von Juli 1942 bis Januar 1943 glaubhaft machen konnte.

Die am 00.00.1923 in Nowogrodek/Polen als polnische Staatsangehörige geborene Klägerin ist jüdischen Glaubens und als Verfolgte des Nationalsozialismus gem. § 1 Abs. 1 Bundesentschädigungsgesetz -BEG- (Feststellungsbescheid C vom 26.06.1961; Bescheid vom 20.02.1963 über eine befristete Rente nach § 165 BEG aus dem Härtefonds). Nach ihrer Befreiung wanderte die Klägerin von Polen über Österreich, Frankreich, Uruguay 1946 nach Argentinien und im Juni 1963 nach Israel aus. Die Klägerin besitzt die israelische Staatsangehörigkeit.