LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.01.2013
L 9 AL 67/12
Fundstellen:
NZS 2013, 394
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 333/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.01.2013 (L 9 AL 67/12) - DRsp Nr. 2013/3754

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.2013 - Aktenzeichen L 9 AL 67/12

DRsp Nr. 2013/3754

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 09.02.2012 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2011 verurteilt, dem Kläger Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer ab dem 26.04.2010 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung (SGB III a.F.) für die Dauer einer Beschäftigung des Klägers vom 26.04.2010 bis zum 31.03.2011.

Der am 00.00.1950 geborene Kläger war vom 01.03.2008 bis zum 28.02.2010 als Tischler im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Im Zeitraum vom 01.03.2009 bis zum 31.01.2010 erhielt er ein monatliches Bruttogehalt zwischen 2.044,54 Euro und 4.102,09 Euro.