LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.01.2013
L 9 AL 173/11
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 161/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.01.2013 (L 9 AL 173/11) - DRsp Nr. 2013/3753

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.2013 - Aktenzeichen L 9 AL 173/11

DRsp Nr. 2013/3753

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 04.05.2011 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das Verfahren S 4 AL 127/10 noch erstinstanzlich beim Sozialgericht Detmold anhängig ist. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klage wegen Nichtbetreibens des Verfahrens gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als zurückgenommen gilt.

Am 05.03.2010 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Detmold Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2010 (Aktenzeichen: S 4 AL 127/10) erhoben. Er hat die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihm Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 06.10. bis zum 31.10.2009 zu bewilligen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.11.2009 hatte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 11.12.2009 bewilligt. Er habe sich erst am 10.11.2009 persönlich arbeitslos gemeldet; seine Arbeitslosmeldung am 22.06.2009 sei bei einer unzuständigen Agentur für Arbeit erfolgt.