Die Berufung der Kläger 1), 2) und 4) gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.01.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Kläger im Zeitraum Februar bis einschließlich Juli 2008 Leistungen in Höhe von 3.131,25 EUR zu viel erhalten und deshalb zu erstatten haben.
Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern des im Mai 1991 geborenen Klägers zu 3) und der im August 1998 geborenen Klägerin zu 4). Sie bilden eine Bedarfsgemeinschaft (BG) und beziehen Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger zu 1) betreibt einen Gebrauchtwagenhandel.
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