LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.10.2013
L 12 AS 175/12
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 46/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.10.2013 (L 12 AS 175/12) - DRsp Nr. 2013/23321

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2013 - Aktenzeichen L 12 AS 175/12

DRsp Nr. 2013/23321

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.10.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 30.07.2007 bis 28.02.2012.

Der am 00.00.1947 geborene Kläger beantragte am 30.07.2007 nach Bezug von Arbeitslosengeld erstmals Leistungen nach dem SGB II. Bei Antragstellung gab er zu seinen Vermögensverhältnissen folgendes an:

- Alleineigentum eines Zweifamilienhauses, das er im Jahr 1986 zu einem Kaufpreis von 265.000 DM erworben habe. Die Erdgeschosswohung von 68 qm bewohne er selbst. Die Dachgeschhosswohnung von 74 qm werde von seinem Sohn U und dessen Lebensgefährtin mietfrei bewohnt. Auf dem Haus seien keine Belastungen eingetragen.

- Sparbücher: 2.916,00 Euro und 5.307 Euro

- Sparvertrag: 5.397 Euro

- Tagesgeldkonto: 10.099 Euro

- zwei Pensionsversicherungen: 1.526 Euro