LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.09.2015
L 8 R 349/14
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 14.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 1046/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.09.2015 (L 8 R 349/14) - DRsp Nr. 2016/5041

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen L 8 R 349/14

DRsp Nr. 2016/5041

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 14.3.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Klageverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, tragen die Klägerin zu 5/8 und die Beklagte zu 3/8. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Klageverfahren bis zum 7.3.2013 auf 61.762,50 Euro und für die Zeit ab dem 8.3.2013 und für das Berufungsverfahren auf 40.500,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin seit dem 1.7.2005 bis 9.7.2014 in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.