LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.07.2012
L 20 SO 40/12
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 244/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.07.2012 (L 20 SO 40/12) - DRsp Nr. 2012/17219

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2012 - Aktenzeichen L 20 SO 40/12

DRsp Nr. 2012/17219

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.08.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte dem Kläger Flugkosten i.H.v. 123,31 EUR als Sozialhilfe erstatten muss, die der Kläger für die Teilnahme an der Beerdigung seiner Schwiegermutter in Polen aufgewandt hat.

Der 1952 geborene Kläger und seine 1953 geborene Ehefrau stammen aus L (= Chorzów/Oberschlesien) in Polen. Sie haben einen 1980 in L geborenen Sohn. Die Familie siedelte 1989 nach Deutschland über. Andere Familienmitglieder - u.a. Schwager und Schwiegermutter des Klägers - blieben in L. Nach einem Umzug von I nach S bezogen die Eheleute seit 2009 durchgehend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von der W Arbeit Kreis S (inzwischen: Jobcenter Kreis S). Die Ehefrau bezog daneben monatlich Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit von der Deutschen Rentenversicherung Westfalen i.H.v. etwa 510,00 EUR (netto) sowie eine Rente der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse i.H.v. 47,85 EUR. Beide Renten wurden auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet.