LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.06.2011
L 7 AS 4/08
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 99/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.06.2011 (L 7 AS 4/08) - DRsp Nr. 2012/6892

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 4/08

DRsp Nr. 2012/6892

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.12.2007 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 08.02.2008 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe den Klägern Arbeitslosengeld II (Alg2) für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2007 zusteht.

Die am 00.00.1967 geborene Klägerin lebt mit ihrem am 00.00.1997 geborenen Sohn U in einem Haushalt und bildet mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II). Die Klägerin hatte zuletzt bis zum 23.12.2004 Arbeitslosengeld bezogen. Am 5.11.2004 beantragte die Klägerin SGB II-Leistungen für sich und ihren Sohn, der seinerzeit die 1. Grundschulklasse mit Offener Ganztagsschule (OGS) - Betreuung besuchte. Bei der Klägerin ist mit Wirkung vom 31.7.2006 ein Grad der Behinderung von 50 mit dem Merkzeichen G und ab 30.8.2007 ein GdB von 60 mit dem Merkzeichen aG sowie nach Angaben der Klägerin ab 21.01.2009 ein GdB von 80 mit dem Merkzeichen aG anerkannt.