Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 03.03.2010 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin in der Zeit vom 01.01.1994 bis zum 30.06.2003 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zum Inhaber der Beigeladenen zu 3) stand.
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