LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.05.2012
L 8 LW 10/11
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 LW 11/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.05.2012 (L 8 LW 10/11) - DRsp Nr. 2012/20423

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen L 8 LW 10/11

DRsp Nr. 2012/20423

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 31.5.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor klarstellend wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4.1.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.4.2010 verurteilt, den Kläger für die Zeit vom 25.10.2009 bis 24.7.2010 von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte zu befreien. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsrechtszug. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Befreiung von der Versicherungspflicht.

Der am 00.00.1966 geborene Kläger bewirtschaftete ab dem 1.4.2002 einen Hof von ca. 20 Hektar Größe, insbesondere mit Mastschweinhaltung und Ferkelzucht. Wegen Bezugs von Arbeitsentgelt befreite ihn die Beklagte von der Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterssicherung (Bescheid vom 25.4.2002). Seit dem 25.10.2009 ist der Kläger ausschließlich als Vollerwerbslandwirt tätig. Die Agentur für Arbeit D bewilligte dem Kläger für den Zeitraum vom 25.10.2009 bis 24.7.2010 einen Gründungszuschuss in Höhe von 1.035,30 EUR, in dem eine Pauschale von 300 EUR zur sozialen Sicherung enthalten war (Bewilligungsbescheid vom 12.10.2009).