LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.05.2011
L 4 U 159/09
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 60/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.05.2011 (L 4 U 159/09) - DRsp Nr. 2012/17148

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2011 - Aktenzeichen L 4 U 159/09

DRsp Nr. 2012/17148

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.10.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen der Folgen eines (anerkannten) Arbeitsunfalls vom 16.4.1985.

Dem 1956 geborenen und als Müllader beschäftigten Kläger schlug am 16.4.1985 nach einem Entleerungsvorgang eine aus der Schüttung fallende leere Mülltonne (Unfallanzeige vom 24.4.1985) gegen die linke Körperseite. Bei bestehendem Druckschmerz über den unteren Rippen links hinten und leichtem Atem- und Bewegungsschmerz sowie nach Röntgenuntersuchung fehlendem Anhalt für eine frische Knochenverletzung stellte Dr. M die Diagnose "Thoraxprellung" (Durchgangsarztbericht vom 16.4.1985). Dr. C bescheinigte Arbeitsunfähigkeit seit dem 16.4.1985 (Attest vom 29.4.1985).

Im November 2004 wandte sich der Kläger mit der Bitte um Sachstandsmitteilung an die Beklagte, da er bisher - auch hinsichtlich 4 weiterer Arbeitsunfälle vom 6.7.1981, 22.4.1982, 20.8.1982 und 21.7.1983 - keinen Verwaltungsakt erhalten habe.