LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.04.2009
L 6 AS 15/09
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen AS 87/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.04.2009 (L 6 AS 15/09) - DRsp Nr. 2010/19297

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2009 - Aktenzeichen L 6 AS 15/09

DRsp Nr. 2010/19297

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16.04.2009 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 25.02.2005 bis 05.09.2006.

Der 1962 geborene Kläger zu 1) und die 1966 geborene Klägerin zu 2) sind je zur Hälfte Eigentümer eines 587 qm großen bebauten Hausgrundstücks in C- L. Das 1998 bezogene Haus hat eine Wohnfläche von 193 qm, von denen die Eltern mit den beiden Kinder, den 1992 bzw. 1996 geborenen Klägern zu 3) und 4), 108 qm bewohnen. Aus der Vermietung der Wohnung im 1. Obergeschoss erzielten sie eine Kaltmiete von 425 EUR monatlich. Außer einer auf den Kläger zu 1) abgeschlossenen Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert in Höhe von 2.217,62 EUR verfügten sie nach ihren Angaben im Gerichtsverfahren nicht über weiteres Einkommen oder Vermögen.