Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.02.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die am 00.00.1960 geborene Klägerin begehrt Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz (
Am 12.01.2004 beantragte die Klägerin beim Versorgungsamt C Versorgung wegen Angstzuständen, Schlafstörungen und depressiven Verstimmungen. Die Opferschutzorganisation "Weisser Ring" trug für sie schriftlich vor, sie sei am 03.03.2003 in der Praxis ihres Frauenarztes Dr. L (L.) zu einer Kontrolluntersuchung gewesen. Dabei sei es zu "sexuellen Übergriffen" gekommen. Nach einiger Zeit habe eine andere Person die Anmeldung betreten und L. habe sich dorthin begeben. Sie habe ihre Chance erkannt und fluchtartig die Praxis verlassen. L. habe in der Nacht zum 04.03.2003 Selbstmord begangen.
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