Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.11.2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Beantragung und Ausstellung eines Personalausweises als Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII).
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