Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sie über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu entscheiden hat. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist der Umfang der Genehmigung zur substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger streitig.
Der als Facharzt für Innere Medizin in P niedergelassene Kläger ist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und hat eine Genehmigung zur substitutionsgestützten Behandlung von bis zu 85 Opiatabhängigen.
Am 25.03.2008 beantragte er unter Hinweis auf eine lange Warteliste und den zu erwartenden Druck auf seine Praxis eine Erweiterung der Genehmigung auf 120 Patienten. Die Beklagte bat die Kreisstelle P am 26.03.2008 um Auskunft wie folgt:
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