Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.06.2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honoraranforderung des Klägers für das Quartal 11/2008.
Der Kläger ist als Facharzt für Frauenheilkunde und Gynäkologie mit den Zusatzbezeichnungen Naturheilverfahren und Akupunktur in Remscheid niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
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