LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.11.2011
L 18 KN 30/10
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 119/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.11.2011 (L 18 KN 30/10) - DRsp Nr. 2012/7867

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen L 18 KN 30/10

DRsp Nr. 2012/7867

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dortmund vom 12.06.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf Regelaltersrente.

Der 1941 oder 1942 geborene Kläger (früherer Name: B - B - L ) ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er arbeitete von 1964 bis 1971 sozialversicherungspflichtig in der Bundesrepublik Deutschland im Bergbau (Juli 1964 - Mai 1967 und Januar bis April 1970) und im Übrigen außerhalb des Bergbaus. 1971 kehrte er nach Marokko zurück, 1972 stellte er über die Deutsche Botschaft in Rabat bei der (damaligen) LVA Oberbayern einen "Antrag auf Beitragserstattung aus der Rentenversicherung der Arbeiter in Deutschland". Bereits mit Schreiben vom 25.10.1972 erkundigte er sich nach dem Verbleib "seines Geldes". Die LVA Oberbayern lehnte den Antrag ab, weil ein Erstattungsanspruch erst bestehe, wenn seit dem Wegfall der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland zwei Jahre verstrichen seien; dieser Zeitpunkt werde frühestens am 24.07.1973 erreicht (Bescheid vom 17.01.1973).