LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.11.2011
L 18 (2) KN 42/08
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 02.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 102/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.11.2011 (L 18 (2) KN 42/08) - DRsp Nr. 2012/7866

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen L 18 (2) KN 42/08

DRsp Nr. 2012/7866

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 02.01.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Rente an den in Marokko lebenden Kläger.

Der 1944 oder 1946 geborene Kläger (früherer/weiterer Vorname: B) war von April 1964 bis April 1974 (mit Unterbrechungen) im Deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt (letzter Arbeitgeber: G GmbH, E). Zuletzt war er gemeldet in M, B-weg 00. Der Ermittlungsdienst der Stadtverwaltung M stellte 1975 fest, dass er diese Wohnung verlassen habe und ohne Abmeldung fortgezogen sei. Aus diesem Grunde wurde er rückwirkend zum 23.9.1974 von Amts wegen abgemeldet. Mit Vormerkungsbescheid vom 4.9.1975 wurden beim Kläger Versicherungszeiten vom 7.4.1964 bis 30.6.1973 (mit Unterbrechungen) festgestellt. Dieser Bescheid konnte dem Kläger nicht zugestellt werden, da er unbekannt verzogen war.