LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.08.2023
L 15 U 210/22
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 22.04.2022

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.08.2023 (L 15 U 210/22) - DRsp Nr. 2023/15754

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.08.2023 - Aktenzeichen L 15 U 210/22

DRsp Nr. 2023/15754

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 22.04.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) (Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten).

Der am 00.00.0000 geborene Kläger absolvierte vom 01.07.1969 bis 30.06.1972 eine Lehre zum Fliesenleger und war im Anschluss in verschiedenen Betrieben als Fliesenleger beschäftigt. Ab März 1980 war er selbständig tätig, zuletzt als Geschäftsführer des Unternehmens "L." in A.. Im Rahmen der Selbständigkeit bestand bei der Beklagten eine Versicherung für die Zeiträume 18.03.1980 bis 28.02.1998 und dann laufend ab 01.03.2009.

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