LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.08.2013
L 7 AS 1795/12
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 16.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 172/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.08.2013 (L 7 AS 1795/12) - DRsp Nr. 2014/8443

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.08.2013 - Aktenzeichen L 7 AS 1795/12

DRsp Nr. 2014/8443

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.04.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines höheren Regelbedarfes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009.

Die Klägerin ist am 00.00.1969 geboren. Sie ist alleinerziehende Mutter der am 00.00.2003 geborenen M Q und des am 00.00.2001 geborenen K Q, die mit ihr in einem Haushalt leben. Seit dem Jahr 2007 lebt im Haushalt auch ein Pflegekind, für das die Klägerin Pflegegeld durch das Jugendamt erhält.

Die geschiedene Klägerin bezieht gemeinsam mit ihren Kindern seit dem Jahr 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.