LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.05.2013
L 20 SO 67/08
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 26.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SO 188/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.05.2013 (L 20 SO 67/08) - DRsp Nr. 2013/17905

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen L 20 SO 67/08

DRsp Nr. 2013/17905

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.06.2008 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Im Streit ist die Übernahme von Kosten für den Besuch einer Tagesbildungseinrichtung in Niedersachsen.

Die am 00.00.1997 geborene Klägerin wohnt mit ihren Eltern und einem jüngeren Bruder in W (Nordrhein-Westfalen). Sie leidet an einer globalen Entwicklungsretardierung im Grenzbereich zwischen leichter und mäßiger geistiger Behinderung (Intelligenzquotient zwischen 45 und 50), einer (visuellen) Wahrnehmungsstörung und einer Störung der motorischen Fähigkeiten unklarer Genese. Es besteht eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS).

Die Mutter der Klägerin erkrankte im Jahr 2007 an Brustkrebs und musste sich in der Folgezeit wiederholt stationären Krankenhausbehandlungen unterziehen. Im Jahr 2009 trat bei dem Bruder der Klägerin ein bösartiger Tumor des Lymphsystems auf.