LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.04.2013
L 20 SO 453/11
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 (24,29) SO 23/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.04.2013 (L 20 SO 453/11) - DRsp Nr. 2013/18874

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.04.2013 - Aktenzeichen L 20 SO 453/11

DRsp Nr. 2013/18874

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.05.2011 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird endgültig auf 479.180,93 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Sozialhilfeleistungen in Höhe von 479.180,93 EUR, die die Klägerin in der Zeit von September 2000 bis zum 31.12.2006 für Frau P (im Folgenden: Hilfeempfängerin) erbracht hat.

Die Hilfeempfängerin lebte bis zum Frühjahr 1983 in E und bezog dort mit ihrem Ehemann Hilfe zum Lebensunterhalt. Aufgrund ihrer auf eine Muskelatrophie zurückzuführenden Pflegebedürftigkeit erhielt sie auch Leistungen der Hilfe zur Pflege. Ende Mai 1983 verzog sie nach Zustimmung des Sozialamtes der Klägerin in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten, wo sie seit Juni 1983 mit ihrem Ehemann selbstständig in einer Sozialwohnung auf dem Gelände der Stiftung "Q" lebt. Dort wird sie seit 1989 vom ambulanten Pflegedienst der Stiftung versorgt. Wegen eines Arbeitsunfalls erhält die Hilfeempfängerin eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %. Spätestens seit 1993 bezieht sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente.