LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.04.2011
L 14 R 37/07
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 (3) RJ 134/02

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.04.2011 (L 14 R 37/07) - DRsp Nr. 2011/13609

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.04.2011 - Aktenzeichen L 14 R 37/07

DRsp Nr. 2011/13609

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.12.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Altersrente des Klägers.

Der 1938 geborene Kläger war nach einer Anlernzeit zum Schlosser und Tätigkeiten als Schlosser ab 1978 als qualifizierter Schlosser bei der N AG tätig.

Am 23.01.1968 erlitt er einen Arbeitsunfall, außerdem am 11.10.1980 einen Wegeunfall, der erst im August 1991 der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft (BG) als Arbeitsunfall gemeldet und von dieser im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg (S 6 (7, 26) U 58/92) als solcher anerkannt wurde. Von der BG bezieht der Kläger wegen des Arbeitsunfalls vom 23.01.1968 seit dem 01.01.1987 eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 v.H. und wegen des Wegeunfalls vom 11.10.1980 seit dem 01.08.1991 eine Unfallrente nach einer MdE um 60 v.H. (Bescheide vom 24.04.1995).

Aufgrund der Unfallfolgen war der Kläger nicht mehr in der Lage, seinen Beruf auszuüben. Deshalb erhielt er von der Beklagten antragsgemäß ab 01.11.1981 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (Bescheid vom 12.10.1983).