LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.04.2005
L 13 RA 54/04
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 26 RA 55/02

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.04.2005 (L 13 RA 54/04) - DRsp Nr. 2012/2760

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.04.2005 - Aktenzeichen L 13 RA 54/04

DRsp Nr. 2012/2760

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. September 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. Berufsunfähigkeit (BU) bzw. wegen Erwerbsminderung (EM).

Die 1957 geborene Klägerin war zunächst im erlernten Beruf einer Lebensmittelverkäuferin tätig. 1988 absolvierte sie einen mehrwöchigen Kursus zur Schwesternhelferin und war anschließend als Pflegehilfskraft bei der Nervenklinik L beschäftigt. Es handelte sich um mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit häufigem Bücken. Seit dem 26.10.1999 ist die Klägerin arbeitsunfähig bzw arbeitslos.

Am 29.6.2000 beantragte die Klägerin Rente wegen EU bzw. BU bzw. wegen EM. Die Beklagte holte Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem, internistischem und orthopädischem Fachgebiet von Dr. G, Dr. I und Dr. I1 ein. Diese Gutachter hielten die Klägerin zusammenfassend noch für in der Lage, vollschichtig alle leichten bis auch mittelschweren Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung zu verrichten; als Pflegehelferin könne sie nicht mehr arbeiten.