LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.03.2013
L 8 R 606/11
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 137/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.03.2013 (L 8 R 606/11) - DRsp Nr. 2013/19753

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.03.2013 - Aktenzeichen L 8 R 606/11

DRsp Nr. 2013/19753

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19.5.2011 wird zurückgewiesen mit der klarstellenden Maßgabe, dass sich die Feststellung zum Nichtbestehen der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) auf den Zeitraum bis zum 31.10.2007 erstreckt. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 6), die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 86.389,10 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Beiträgen in Höhe von 85.389,10 Euro einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 18.244,00 Euro und die Feststellung der Versicherungspflicht des ehemaligen Minderheitsgesellschafters ohne Geschäftsführerstatus T L, des Beigeladenen zu 1), für die Zeit vom 1.1.2003 bis zum 31.10.2007.