LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.01.2009
L 2 (18) KN 63/04
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 21.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 23/03

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.01.2009 (L 2 (18) KN 63/04) - DRsp Nr. 2009/8554

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen L 2 (18) KN 63/04

DRsp Nr. 2009/8554

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.05.2004 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente.

Der am 00.00.1940 geborene Kläger bezog von der Beklagten ab 01.07.1994 Berufsunfähigkeitsrente. In der Zeit vom 30.05.1998 bis zum 31.12.2000 war er zudem arbeitslos gemeldet ohne Leistungsbezug. Mit Bescheid vom 19.12.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente ab 01.01.2001. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch beanstandete der Kläger die Rentenberechnung und begehrte für die Zeit vom 31.12.1994 bis zum 30.09.1995 die Zugrundelegung von Pflichtbeitragszeiten wegen Bezuges von Krankengeld.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2001 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Zeit vom 31.12.1994 bis zum 30.09.1995 könne nicht als Beitragszeit aufgrund Zahlung von Krankengeld berücksichtigt werden, da. der Kläger in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Krankengeld gehabt habe. Sie sei als Anrechnungszeit wegen Rentenbezuges zugrundegelegt worden.